Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (u.a. Open Street Map, Youtube-Videos ), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Bebauungsplan setzt für einen räumlich genau begrenzten Teilbereich des Gemeindegebiets (Geltungsbereich) rechtsverbindlich fest, wie die einzelnen Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen. Er besteht aus einer Planunterlage, auf der durch Zeichnung und Text festgesetzt wird, welche Nutzung zulässig ist.

Inhalte des Bebauungsplans

Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplans sind im Baugesetzbuch (§ 9 BauGB) bestimmt. Dazu gehören insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Verkehrsflächen, Grünflächen und mehr. Die Regelungen eines Bebauungsplans sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich, da er vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen und somit zum Ortsrecht wird (§ 10 Abs. 1 BauGB).

weiterlesen

Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und als Satzung beschlossen. Bauvorhaben müssen im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen.

Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Laut Baugesetzbuch (BauGB) sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist." (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Gemeinde ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Gemeindegebiet Bebauungspläne zu erstellen. In der Regel werden Bebauungspläne immer nur für Teilgebiete erstellt. Alternativ zum "normalen" Bebauungsplan kann die Gemeinde auch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) aufstellen (§ 12 BauGB). Dieser wird zumeist bei Vorhaben angewandt, bei denen ein oder mehrere konkrete Nutzer und Investoren eine Bebauung beabsichtigen.

Zu jedem Bebauungsplan gehören neben der zeichnerischen Darstellung, dem eigentlichen Plan, auch die Begründung (ggf. mit Umweltbericht) und die zusammenfassende Erklärung. In der Begründung werden die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert, wohingegen in der zusammenfassenden Erklärung dargelegt wird, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt worden sind. Zudem enthält sie die Begründung für den aus mehreren Alternativen gewählten Entwurf. Der Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung können von jedermann eingesehen werden (§10 Abs. 3 BauGB). Zusätzlich ist dem in Kraft getretenen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden beizufügen (§ 10a Abs. 1 BauGB).

Diverse Gebiete in der Gemeinde Havixbeck sind nicht durch einen Bebauungsplan überplant. Für diese Bereiche gibt es keine verbindlichen Festsetzungen, wie die einzelnen Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen. Die Bebauung richtet sich hier, soweit ein Grundstück im "Innenbereich" verortet ist, nach § 34 BauGB. Ein Bauvorhaben muss sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Im Gegensatz hierzu gibt es außerhalb des Bebauungszusammenhanges den sogenannten "Außenbereich". Die Bebaubarkeit richtet sich hier nach § 35 BauGB. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung frei zu halten.
Für Bebauungspläne, deren Aufstellungsbeschluss vor dem 24.06.2004 erfolgte, gelten die Bestimmungen des alte Baugesetzbuches. Nach den alten Regelungen muss dem Bebauungsplan nur eine Begründung ohne einen Umweltbericht beigelegt werden.

Über den untenstehenden Link sind die rechtskräftigen Bebauungspläne der Gemeinde Havixbeck als pdf-Dokumente abrufbar. Dieses Angebot stellt einen Service dar, um Ihnen eine erste Orientierung zu geben und ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Teilweise sind die Bebauungspläne aufgrund der in Vergangenheit durchgeführten Änderungen sehr umfangreich und nicht „leicht lesbar“. Fast immer sind zum vollständigen Verständnis der Regelungsinhalte des jeweiligen Bebauungsplanes darüber hinaus weitere Gesetze hinzuzuziehen, zum Beispiel das Baugesetzbuch (BauGB) oder die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Weiterführende Informationen

Sie haben Fragen oder ein Anliegen?

Ihre Ansprechpersonen und weitere Informationen finden Sie im Serviceportal der Gemeinde Havixbeck.